Die Verabreichung einer Ohrfeige auf einer öffentlichen Straße in Anwesenheit mehrerer Personen stellt den Tatbestand des Art VIII Abs 1 lit a zweiter Fall EGVG.Die Verabreichung einer Ohrfeige auf einer öffentlichen Straße in Anwesenheit mehrerer Personen stellt den Tatbestand des Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera a, zweiter Fall EGVG.