Verwaltungsgerichtshof
11.04.1972
1933/71
GRS wie 2795/53 E 3. November 1954 VwSlg 3549 A/1954 RS 1
Das Verabreichen einer Ohrfeige in einem jedermann zugänglichen Geschäftslokal, indem sich außer der Geschäftsinhaberin und dem Beschwerdeführer auch andere Personen aufgehalten haben, verletzt die Wahrung der Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Persönlichkeit bei jedem Heraustreten aus dem engeren Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen. Die Behörde ist nicht verpflichtet, von der Verhängung einer Strafe im Sinne des Paragraph 21, VStG abzusehen und eine Verwarnung zu erteilen.