Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.04.1972

Geschäftszahl

1933/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1519/65 E 9. Dezember 1966 RS 1

Stammrechtssatz

Die bei einer Bauverhandlung genannte Äußerung "jüdische Manieren" ist als ein den öffentlichen Anstand verletzendes Verhalten zu qualifizieren.