Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.01.1973

Geschäftszahl

1921/71

Rechtssatz

Ausführungen dahingehend, daß der Umstand, daß jemand als Landwirt die obliegenden Aufgaben nicht oder nicht mit besonderen Erschwernissen durchführen kann, wenn er nicht die Straße zum Be- und Entladen seiner Fahrzeuge benutzen kann: befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch, sowie aus der Tatsache daß dies durch lange Zeit unbeanstandet entgegen den gesetzlichen Vorschriften durchgeführt wurde, nichts am Charakter dieses Servitutsweges als Straße mit öffentlichen Verkehr ändert. (hier: angelastete verkehrsbehindernde Abstellung einer Zugmaschine mit Anhänger - befahrbarer Servitutsweg führt zwischen Wohn- und Wirtschaftsgebäude des Bfr durch)