Verwaltungsgerichtshof
31.05.1972
1919/71
Eine durch ausgewiesene Bedienstete des Versicherungsträgers gemäß Paragraph 42, ASVG beim Beitragsschuldner vorgenommene Beitragsprüfung stellt eine zum Zwecke der Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen getroffene Maßnahme im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, letzter Satz ASVG dar. Durch die Beitragsprüfung wird daher die Verjährung des Feststellungsrechtes wirksam unterbrochen.