Verwaltungsgerichtshof
18.09.1973
1809/71
Der Straftatbestand des Paragraph 62, Absatz eins, des ÄrzteG ist auch dann erfüllt, wenn ein ehemaliger, seiner Befugnis zur Berufsausübung infolge Verurteilung wegen eines Verbrechens verlustig gegangener Arzt einen Patienten untersucht und ihm nach Diagnosestellung lediglich ein Fieberzäpfchen verabreicht.