Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1971

Geschäftszahl

1687/71

Rechtssatz

Die Bauordnung für Innsbruck schließt es nicht aus, daß für denselben Bauplatz gleichzeitig verschiedene Baubewilligungen für verschiedene Personen dem Rechtsbestand angehören.