Verwaltungsgerichtshof
13.12.1971
1687/71
Die Entscheidung über ein rechtzeitig gestelltes Verlängerungsansuchen fällt ins Ermessen der Baubehörde. Das Ermessen ist im Sinne des Gesetzes zu handhaben; dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Inhaber der Baubewilligung aus triftigen Gründen daran gehindert war, von dieser innerhalb der gesetzlichen Gültigkeitsdauer Gebrauch zu machen.