Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.12.1971

Geschäftszahl

1687/71

Rechtssatz

Die Entscheidung über ein rechtzeitig gestelltes Verlängerungsansuchen fällt ins Ermessen der Baubehörde. Das Ermessen ist im Sinne des Gesetzes zu handhaben; dabei ist auch darauf Bedacht zu nehmen, ob der Inhaber der Baubewilligung aus triftigen Gründen daran gehindert war, von dieser innerhalb der gesetzlichen Gültigkeitsdauer Gebrauch zu machen.