Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.1972

Geschäftszahl

1680/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1617/52 E 13. Oktober 1954 VwSlg 3518 A/1954 RS 4 (hier: Anwendungen der Rechtsanwaltskammer für OÖ)

Stammrechtssatz

Bei der Prüfung der Frage, ob bei einem Elternteil Bedürftigkeit vorliegt, kann es keinen Unterschied machen, ob die Einkünfte auf einem Rechtsanspruch beruhen oder nicht, sobald der Elternteil mit hinreichender Sicherheit mit dem dauernden Bezug einer solchen Zuwendung rechnen kann.