Verwaltungsgerichtshof
13.03.1972
1676/71
Bei der Ermessenskontrolle ist ein Bescheid jedenfalls aufzuheben, wenn auch nur einer der von der Behörde herangezogenen Ermessensgründe nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, es sei denn, es käme bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein anderes Ergebnis in Betracht.