Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.03.1972

Geschäftszahl

1676/71

Rechtssatz

Bei der Ermessenskontrolle ist ein Bescheid jedenfalls aufzuheben, wenn auch nur einer der von der Behörde herangezogenen Ermessensgründe nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, es sei denn, es käme bei der gegebenen Sachlage von vornherein kein anderes Ergebnis in Betracht.