Verwaltungsgerichtshof
23.03.1972
1577/71
Für die Beurteilung der dienstlichen Qualität können nur die tatsächlichen Arbeitsleistungen und die objektiven Feststellungen im Beurteilungszeitraum herangezogen werden, ohne Rücksicht darauf, aus welchen Gründen sich allenfalls ein für den zu bewerbenden Beamten ungünstigeres Bild ergibt.
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
0204/72 B VS 22. Jänner 1974 VwSlg 4633 F/1974;
(RIS: abwh)