Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1972

Geschäftszahl

1567/71

Rechtssatz

Eine gerichtliche Zeugenaussage, nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens getätigt, ist keine neu hervorgekommene, sondern eine neu entstandene Tatsache, welche eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ermöglicht.