Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.01.1972

Geschäftszahl

1567/71

Rechtssatz

Kommt das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG bieten könnte.