Verwaltungsgerichtshof
25.01.1972
1567/71
Kommt das Gericht zu einer anderen Sachverhaltsfeststellung als die Verwaltungsbehörde, dann kann darin nicht die Entscheidung einer Vorfrage erblickt werden, die Anlaß für die Wiederaufnahme des Verfahrens nach Paragraph 69, Absatz eins, Litera c, AVG bieten könnte.