Verwaltungsgerichtshof
03.02.1972
1540/71
Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.
Besprechung in:
AnwBl 1979/10, 1121, S 422;