Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.02.1972

Geschäftszahl

1540/71

Rechtssatz

Um die Vereinbarung der Rückgängigmachung eines Kaufvertrages als Scheingeschäft werten zu können, ist es erforderlich, daß beide Vertragsteile ihre rechtsgeschäftliche Erklärung über die Stornierung des Kaufvertrages bewußt und gewollt nur zum Schein abgegeben haben.

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1979/10, 1121, S 422;