Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1971

Geschäftszahl

1481/71

Rechtssatz

Wenn sowohl für als auch gegen einen ursächlichen Zusammenhang sprechende Erscheinungen vorhanden und gegeneinander abzuwägen sind, dann muss bei einem - wenn auch noch so geringfügigen - Überwiegen der nicht für die Kausalität sprechenden Gründe die Wahrscheinlichkeit des ursächlichen Zusammenhanges als nicht gegeben angenommen werden.