Verwaltungsgerichtshof
19.11.1971
1481/71
GRS wie 1594/60 E 15. Mai 1961 RS 1
Der in ständiger Rechtsprechung (z.B. E 12.11.1958, 849/55, Slg Nr.4807 A/1958) vertretene Grundsatz, dass die Entschließung darüber, ob fragliche oder streitige Vorgänge der Krankheitsvorgeschichte als wahr anzunehmen sind, der Verwaltungsbehörde obliegt, schließt nicht aus, dass auch im Rahmen der Feststellungen zur Vorgeschichte dem ärztlichen Sachverständigen wesentliche Funktionen zukommen können; und zwar dann, wenn eine Frage der Vorgeschichte in den medizinischen Fachbereich fällt. Es ist in diesem Fall keineswegs unter allen Umständen geboten, den Sachverständigen in seiner Funktion als Helfer bei der Ermittlung der Vorgeschichte und in seiner eigentlichen Begutachtungsaufgabe zu verschiedenen Zeitpunkten zu hören.