Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1971

Geschäftszahl

1481/71

Rechtssatz

Ändert der Bfr sein in erster Instanz gestelltes Begehren im Berufungsverfahren, ohne dass sich die Sache ändert, und gibt die Berufungsbehörde der Berufung nicht Folge, ohne auf das geänderte Begehren im Spruch Bezug zu nehmen bzw die erstinstanzliche Entscheidung zu bestätigen, so hat sie über das geänderte Berufungsbegehren entschieden.