Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1972

Geschäftszahl

1091/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1077/71 E 21. September 1972 RS 2

Stammrechtssatz

Der Klammerausdruck im Paragraph 33, TP 8 Absatz eins, GebG bedeutet nicht, dass eine Gebührenfestsetzung zulässig wäre, ohne dass ihr ein Rechtsgeschäft zu Grunde liege.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1112/71

1117/71

1116/71