Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1972

Geschäftszahl

1077/71

Rechtssatz

Es ist nicht zulässig, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren den Rechtsgrund einer Gebührenfestsetzung auszuwechseln und derart Partei des Abgabenverfahrens die Möglichkeit abzuschneiden, gegen die Entstehung der Gebührenschuld nach einer nunmehr anderen Tarifbestimmung Einwendungen zu erheben.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1078/71

1221/71

1079/71