Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.09.1972

Geschäftszahl

1077/71

Rechtssatz

Der Klammerausdruck im Paragraph 33, TP 8 Absatz eins, GebG bedeutet nicht, dass eine Gebührenfestsetzung zulässig wäre, ohne dass ihr ein Rechtsgeschäft zu Grunde liege.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1078/71

1221/71

1079/71