Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.06.1972

Geschäftszahl

1059/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Vermerk: Bindung der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründung eines rechtskräftigen Vorstellungsbescheides).

Stammrechtssatz

Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.