Verwaltungsgerichtshof
05.06.1972
1059/71
GRS wie 1430/69 E VS 22. Oktober 1971 VwSlg 8091 A/1971 RS 2 (Vermerk: Bindung der Vorstellungsbehörde und des Verwaltungsgerichtshofes an die Begründung eines rechtskräftigen Vorstellungsbescheides).
Die Vorstellungsbehörde ist nicht berechtigt sich bei unverändert gebliebenem Sachverhalt über ihre in einem früheren Vorstellungsbescheid in der gleichen Verwaltungssache geäußerte Rechtsansicht hinwegzusetzen.