Verwaltungsgerichtshof
13.03.1973
1043/71
FÜr die Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz 4, BAO ist es unmaßgeblich, ob jemanden an dem verspäteten Hervorkommen der neuen Tatsachen oder Beweismittel ein Verschulden trifft oder nicht (Hinweis E 8.4.1963, 1401/62). Die Rechtsmittelbehörde kann, wenn sie einen tauglichen Wiederaufnahmegrund festgestellt hat, diesen an die Stelle des von der ersten Instanz angenommenen Wiederaufnahmegrundes setzen (Hinweis E 23.6.1970, 1779/68).
y17682;