Verwaltungsgerichtshof
19.11.1971
0974/71
Der "Sinn" eines Landschaftsschutzgebietes besteht in der Aufrechterhaltung der hervorragenden landschaftlichen Schönheit eines Gebietes oder in der Erhaltung jener landschaftlichen Erscheinungsformen eines Gebietes, die für die Erholung der Bevölkerung und für den Fremdenverkehr bedeutsam sind.