Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1971

Geschäftszahl

0974/71

Rechtssatz

Der "Sinn" eines Landschaftsschutzgebietes besteht in der Aufrechterhaltung der hervorragenden landschaftlichen Schönheit eines Gebietes oder in der Erhaltung jener landschaftlichen Erscheinungsformen eines Gebietes, die für die Erholung der Bevölkerung und für den Fremdenverkehr bedeutsam sind.