Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.03.1972

Geschäftszahl

0947/71

Rechtssatz

Persönliche Differenzen zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer sind bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu berücksichtigen, da die Objektivität des eingeschnittenen Organes der Straßenaufsicht eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubwürdigung seiner Aussagen bildet.

Beachte

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