Verwaltungsgerichtshof
23.03.1972
0947/71
Persönliche Differenzen zwischen dem Meldungsleger und dem Beschwerdeführer sind bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Meldungslegers zu berücksichtigen, da die Objektivität des eingeschnittenen Organes der Straßenaufsicht eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubwürdigung seiner Aussagen bildet.
y15693;