Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1972

Geschäftszahl

0858/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0862/62 E 31. Jänner 1963 RS 8

Stammrechtssatz

Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH).

Beachte

Siehe:

1884/62 E 7. Oktober 1963 VwSlg 6117 A/1963