Verwaltungsgerichtshof
17.02.1972
0858/71
GRS wie 0862/62 E 31. Jänner 1963 RS 8
Ein in einer (hier von amtswegen angeforderten) Beschwerdeergänzung gestellter Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem VwGH ist nur dann verbindlich, wenn dieser Antrag innerhalb der Beschwerdefrist gestellt wurde. (p. d. : Die Urbeschwerde stellte die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung in das Ermessen des VwGH).
Siehe:
1884/62 E 7. Oktober 1963 VwSlg 6117 A/1963