Verwaltungsgerichtshof
17.02.1972
0858/71
Ausführungen, dass subjektive öffentliche Rechte des Anrainers, die diesem aus einem rechtskräftigen Bescheid erwachsen wären (E 11.3.1963, VwSlg 5990 A/1963, verneint eine solche Möglichkeit) jedenfalls nach einer Änderung der Rechtslage (hier: Änderung des Bebauungsplanes) nicht fortbestehen.
Siehe:
1884/62 E 7. Oktober 1963 VwSlg 6117 A/1963