Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.01.1972

Geschäftszahl

0848/71

Rechtssatz

Die Tatsache allein, dass die konkreten Auswirkungen eines Dienstauftrages der Vergangenheit angehören, stellt noch kein Hindernis für die Erlassung eines Feststellungsbescheides dar.