Verwaltungsgerichtshof
07.12.1971
0745/71
GRS wie 0643/62 E 2. Oktober 1963 VwSlg 6112 A/1963 RS 1
Das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Unzucht ist auch dann anzunehmen, wenn aus dieser Tätigkeit nicht das gesamte Einkommen bezogen wird.