Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1971

Geschäftszahl

0745/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0643/62 E 2. Oktober 1963 VwSlg 6112 A/1963 RS 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen einer gewerbsmäßigen Unzucht ist auch dann anzunehmen, wenn aus dieser Tätigkeit nicht das gesamte Einkommen bezogen wird.