Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1971

Geschäftszahl

0745/71

Rechtssatz

Durch den Freispruch des Strafgerichtes nach Paragraph 5, Absatz 2, VagabundenG ist die Verwaltungsbehörde bezüglich ihres Strafausspruches wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, VagabundenG nicht präjudiziert.