Verwaltungsgerichtshof
07.12.1971
0745/71
Durch den Freispruch des Strafgerichtes nach Paragraph 5, Absatz 2, VagabundenG ist die Verwaltungsbehörde bezüglich ihres Strafausspruches wegen der Übertretung des Paragraph 5, Absatz eins, VagabundenG nicht präjudiziert.