Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.11.1971

Geschäftszahl

0743/71

Rechtssatz

Die Kriegsopferversorgungsbehörden sind bei Vorliegen widersprechender ärztlicher Gutachten nicht verpflichtet, ihrer Entscheidung jenes Gutachten zugrunde zu legen, das zu dem für den Beschädigten günstigsten Ergebnis gekommen ist.