Verwaltungsgerichtshof
21.10.1971
0725/71
Wer die Verhängung einer Strafe hingenommen und aus welchem Grund immer in Rechtskraft erwachsen ließ, kann sich nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, dass die Vorstrafe später bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt wird.