Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1971

Geschäftszahl

0725/71

Rechtssatz

Wer die Verhängung einer Strafe hingenommen und aus welchem Grund immer in Rechtskraft erwachsen ließ, kann sich nicht mit Erfolg dagegen zur Wehr setzen, dass die Vorstrafe später bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit berücksichtigt wird.