Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.12.1971

Geschäftszahl

0711/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 3379/53 E 2. Dezember 1955 VwSlg 3906 A/1955 RS 2

Stammrechtssatz

Die Behörde darf Fachfragen ohne Sachverständigenbeweis nur dann beurteilen, wenn ihr die Kenntnisse und Erfahrungen zu eigen sind, die für eine selbständige fachliche Beurteilung von Fragen eines außerhalb des engeren Berufskreises liegenden Wissensgebieten vorausgesetzt werden müssen.