Verwaltungsgerichtshof
23.10.1972
0666/71
GRS wie 1970/63 E 8. Mai 1964 RS 2
Ausgaben für Medikamente, Rezeptgebühren und sonstige Kosten der Heilbehandlung sind jedenfalls insoweit nicht absetzbar, als der Zusatzrentenwerber selbst oder als Angehöriger gesetzlich krankenversichert ist.