Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1972

Geschäftszahl

0596/71

Rechtssatz

Der zweite und jeder folgende Erwerb von Kommanditanteilen an einer GmbH oder AG & Co KG unterliegt der Rechtsgebühr und nicht der Gesellschaftssteuer. Steuerschuldner ist nicht die GmbH (AG) und Co KG, sondern Veräußerer und Erwerber des Anteiles. Auch die bloße Übertragung solcher Anteile zwischen Treuhändern (Treuhänderwechsel) löst die Gebührenpflicht aus - Paragraph 24, Absatz eins, Litera c, BAO findet keine Anwendung (Hinweis E 14.1.1959, 1444/58 VwSlg 1937 F/1959, E 9.1.1962, 1317/61 VwSlg 2567 F/1962 und E 5.3.1970, 1413/69).

Beachte

y12682;