Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0485/71
Dem Nachbarn steht ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung einer, selbst ausdrücklich festgelegten Bebauungsdichte nicht zu, wenn Abstände und Gebäudehöhen festgelegt sind, dies gilt auch wenn durch die innere Gestaltung eines Bauwerkes bloß die Wohndichte vermehrt wird.