Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0485/71
Der Nachbar kann ein Bauvorhaben wegen Verletzung von Abstandsvorschriften insoweit mit Erfolg bekämpfen, als es sich um Vorschriften handelt, die den Abstand des Baues von seinem Grund regeln (Hinweis E 18.6.1968, 201/66). Abstandsvorschriften dienen allerdings nur insoweit nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Anrainer, als es sich um Hochbauten handelt; durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberfläche auf einem gegen den Nachbarn oberirdisch freizuhaltenden Grund errichtet wird, werden subjektive Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt, wie der VwGH bereits in seinem Erkenntnis vom 21.1.1966 VwSlg 7030 A/1966 ausgesprochen hat und woran der Gerichtshof weiter festhält.