Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0485/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0201/66 E VS 18. Juni 1968 VwSlg 7370 A/1968 RS 2

Stammrechtssatz

Aus dem Eigentum eines dem Bauplatz vorgelagerten, in die öffentliche Verkehrsfläche fallenden Grundes kann die Rechtsstellung eines Nachbarn nicht abgeleitet werden.