Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0485/71

Rechtssatz

Die Bestimmung über die innere Ausgestaltung eines Wohngebäudes zur Wahrung der Sicherheit und der Gesundheit der Bewohner berühren nicht die Interessen der Nachbarn; diesbezügliche Einwendungen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sind zurückzuweisen.