Verwaltungsgerichtshof
27.09.1971
0485/71
Die Bestimmung über die innere Ausgestaltung eines Wohngebäudes zur Wahrung der Sicherheit und der Gesundheit der Bewohner berühren nicht die Interessen der Nachbarn; diesbezügliche Einwendungen des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren sind zurückzuweisen.