Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0485/71

Rechtssatz

Ist im Bebauungsplan die Gebäudehöhe bestimmt, so verletzt eine über dem obersten gesetzlich nach der Geschossanzahl zulässigen Geschoss errichtete Dachterrasse den Nachbarn nicht in einem subjektiven öffentlichen Recht.