Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0485/71

Rechtssatz

Der im Erkenntnis vom 21.11.1966, VwSlg 7030 A/1966, aufgestellte Grundsatz, dass durch einen Keller, der unterhalb der Erdoberfläche auf einem gegen den Nachbarn freizuhaltenden Grund errichtet wird, subjektive öffentliche Interessen der Nachbarn nicht beeinträchtigt werden, gilt auch für Tiefgaragen.