Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1971

Geschäftszahl

0471/71

Rechtssatz

Von einer Auswanderung im Sinne der Paragraphen 500, ff ASVG kann nur gesprochen werden, wenn eine Person aus dem Gebiete der Republik Österreich ausgewandert ist, und nicht auch dann, wenn sie ihren ständigen Wohnsitz ins Ausland von einem Gebiet aus verlegt hat, das während der Zeit der nationalsozialistischen Herrschaft mit dem damaligen Reichsgau Niederdonau verbunden worden ist.