Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.06.1971

Geschäftszahl

0434/71

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1835/65 B 17. Dezember 1965 RS 1

Stammrechtssatz

Säumnisbeschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch die Schiedskommission beim Landesinvalidenamt kann erst dann erhoben werden, wenn die Partei den Übergang der Entscheidungspflicht an das Bundesministerium für soziale Verwaltung als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde geltend gemacht hat und dieses Ministerium seiner Entscheidungspflicht nicht nachgekommen ist.