Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1971

Geschäftszahl

0396/71

Rechtssatz

Die Rundungsvorschrift des Paragraph 204, BAO gilt auch für Gebühren von Schriften, die nach den Tarifposten nicht mit vollen Schillingbeträgen durch Anbringen von Stempelmarken zu entrichten sind, falls es gem Paragraph 203, BAO zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung kommt.

Beachte

y14868;