Verwaltungsgerichtshof
23.06.1971
0396/71
Die Rundungsvorschrift des Paragraph 204, BAO gilt auch für Gebühren von Schriften, die nach den Tarifposten nicht mit vollen Schillingbeträgen durch Anbringen von Stempelmarken zu entrichten sind, falls es gem Paragraph 203, BAO zur bescheidmäßigen Gebührenfestsetzung kommt.
y14868;