Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.09.1971

Geschäftszahl

0342/71

Rechtssatz

Für die Eingabe des in einem Zivilprozeß gegen eine Aktiengesellschaft gemäß Paragraph 373, Absatz 3, ZPO zur Parteienvernehmung geladenen Vorstandsmitgliedes der Gesellschaft, mit der die Durchführung der Vernehmung im Rechtshilfeweg begehrt wird, ist die beklagte Aktiengesellschaft als einschreitende Partei iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GJGebG zahlungspflichtig.

Beachte

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