Verwaltungsgerichtshof
21.05.1971
0276/71
Bei der Beurteilung des Entgeltanspruches eines Schuldieners ist davon auszugehen, dass dieser vom Schulerhalter nicht im Rahmen der Hoheitsverwaltung, sondern im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung verwendet wird (Frage, ob das Vertragsbedienstetengesetz anzuwenden ist).