Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.02.1972

Geschäftszahl

0231/71

Rechtssatz

Es ist dem Bürgermeister verwehrt, einem Begehren nach Durchführung einer Volksbefragung eine mit dem erklärten Willen des Antragstellers in Widerspruch stehende Deutung zu geben, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 8.11.1955, 3079/52).