Verwaltungsgerichtshof
29.02.1972
0231/71
Es ist dem Bürgermeister verwehrt, einem Begehren nach Durchführung einer Volksbefragung eine mit dem erklärten Willen des Antragstellers in Widerspruch stehende Deutung zu geben, mag auch das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig sein (Hinweis E 8.11.1955, 3079/52).