Verwaltungsgerichtshof
18.02.1971
0209/71
GRS wie 1958/48 B 1. März 1949 VwSlg 712 A/1949 RS 1
Hat der Verwaltungsgerichtshof einen Berufungsbescheid aufgehoben und die Berufungsbehörde es unterlassen, einen neuen Berufungsbescheid zu fällen, so beginnt die Frist für die Säumnisbeschwerde nicht vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Verwaltungsgerichtshof-Erkenntnisses an die Berufungsbehörde.
Vorgeschichte:
0380/70 E 18. Juni 1970;