Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.11.1972

Geschäftszahl

0190/71

Rechtssatz

Die Vorschrift der Wahrung des Parteiengehörs ist nicht gleichzusetzen mit dem Anspruch auf persönliche Anwesenheit bei einer Beweisaufnahme.

Beachte

y15376;