Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0167/71

Rechtssatz

Die Aufhebung eines gegen mehrere Parteien gerichteten Bescheides, bewirkt - auch wenn nur ein Bf obsiegte - für die belangte Behörde die Verpflichtung, gegenüber allen Parteien eine neue Berufungsentscheidung zu fällen.