Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.09.1971

Geschäftszahl

0167/71

Rechtssatz

Dem Nachbarn steht auf die Einhaltung der Grenzabstände durch unterirdische Bauanlagen kein subjektives öffentliches Recht zu (Hinweis E 21.11.1966, 2211/65, VwSlg 7030 A aus 1966,).